Einfriedung

Der Rechtsbegriff für alles, was ein Grundstück abgrenzt – Zaun, Mauer oder Hecke. Daran hängen Pflichten und Kostenteilung.

Was der Begriff umfasst

Einfriedung ist der juristische Sammelbegriff für Anlagen, die ein Grundstück von der Umgebung abgrenzen. Dazu zählen:

  • Zäune jeder Bauart
  • Mauern und Sockelwände
  • Hecken und dichte Bepflanzung
  • Gräben und Wälle in ländlichen Gegenden

Für den Bauherrn ist die Unterscheidung wichtig, weil Rechtsfolgen am Begriff hängen und nicht am Material: Eine 2 m hohe Hecke kann rechtlich dieselbe Einfriedung sein wie ein 2 m hoher Zaun – mit denselben Anforderungen an Abstand und Höhe.

Einfriedungspflicht und ortsübliche Einfriedung

Die Landesnachbarrechtsgesetze kennen den Begriff der ortsüblichen Einfriedung. Ist eine Einfriedung im Ortsteil üblich, kann ein Nachbar unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass sie errichtet wird – und muss sich dann an den Kosten beteiligen.

Was ortsüblich ist, ergibt sich aus dem tatsächlichen Bestand in der Umgebung: Wenn in einer Straße überwiegend 1,20 m hohe Metallzäune stehen, ist das ortsüblich. Ein 2 m hoher blickdichter Lamellenzaun ist es dann nicht – auch wenn er zulässig sein kann, ist er nicht das, wofür der Nachbar mitzahlen muss.

In Nordrhein-Westfalen regelt das Nachbarrechtsgesetz NRW diesen Bereich. In geschlossen bebauten Wohngebieten ist eine Einfriedung regelmäßig ortsüblich, im Außenbereich oft nicht.

Kostenteilung

Kommt eine Einfriedung als Grenzeinrichtung auf der Grenze zustande, gilt grundsätzlich:

  • Errichtungskosten werden geteilt
  • Unterhalt wird geteilt
  • beide Eigentümer dürfen sie nutzen, keiner darf sie ohne Zustimmung des anderen verändern oder entfernen

Verlangt ein Nachbar eine aufwendigere Ausführung als die ortsübliche, trägt er den Mehrbetrag allein. Wer einen Designzaun möchte, kann den Nachbarn nicht daran beteiligen.

Steht die Einfriedung vollständig auf dem eigenen Grundstück, entscheidet und zahlt der Eigentümer allein – und darf allein gestalten. Das ist der konfliktärmere Weg.

Unterhaltungspflicht

Zur Einfriedung gehört die Pflicht, sie standsicher zu halten. Ein umstürzender Zaun, ein herausstehender Draht oder ein morscher Pfosten, der auf den Gehweg fällt, kann eine Haftung auslösen – Stichwort Verkehrssicherungspflicht.

Praktisch heißt das: einmal jährlich in Augenschein nehmen, besonders die Fußpunkte, und nach Sturm kontrollieren.

Was vor dem Bauen klären

  • Steht die Einfriedung auf der Grenze oder auf eigenem Grund?
  • Was ist in der Straße ortsüblich?
  • Gibt es Vorgaben im Bebauungsplan oder in einer Gestaltungssatzung?
  • Ist die geplante Höhe genehmigungsfrei?
  • Ist die Kostenteilung mit dem Nachbarn geklärt – am besten schriftlich?

Dieser Eintrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Landesnachbarrecht, die Landesbauordnung und die örtlichen Satzungen.

Passt das zu Ihrem Grundstück?

Ob Einfriedung bei Ihnen die richtige Wahl ist, hängt von Gelände, Untergrund und Nutzung ab. Wir schauen uns das vor Ort an.

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Allgemeine Orientierungswerte für den deutschen Markt. Maße, Kennwerte und rechtliche Vorgaben unterscheiden sich je nach Hersteller, Bundesland und Bebauungsplan.