Abnahme und Gewährleistung

Mit der Abnahme wechselt vieles: Beweislast, Fristen, Zahlung. Es lohnt, sie nicht nebenbei zu erledigen.

Was die Abnahme bewirkt

Die Abnahme ist der Moment, in dem der Auftraggeber die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Rechtlich passiert dabei mehreres gleichzeitig:

  • Die Vergütung wird fällig
  • Die Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen
  • Die Beweislast kehrt sich um: Vor der Abnahme muss der Handwerker beweisen, dass seine Leistung mangelfrei ist – danach muss der Auftraggeber den Mangel beweisen
  • Die Gefahr geht über: Wird der Zaun nach der Abnahme beschädigt, ist das Sache des Eigentümers

Wegen der Beweislastumkehr lohnt es sich, vor der Abnahme genau hinzusehen.

Was am Zaun zu prüfen ist

  • Fluchten: Steht die Zaunlinie gerade? Sitzen die Klemmhalter auf gleicher Höhe?
  • Lot: Sind die Pfosten senkrecht, auch am Hang?
  • Bodenfreiheit gleichmäßig, keine unerwarteten Lücken bei Abtreppung
  • Oberfläche: Kratzer, Abplatzer, blanke Schnittkanten, Farbunterschiede zwischen Chargen
  • Pfostenkappen überall gesetzt
  • Tore: schließen sauber, Bodenriegel greift, Bänder justiert, keine Schleifspuren
  • Antrieb: Sicherheitseinrichtungen funktionieren, Reversieren geprüft, Notentriegelung erklärt
  • Baustelle: Aushub entsorgt, Fläche gereinigt, Pflaster unbeschädigt

Das Abnahmeprotokoll

Sinnvoll ist ein schriftliches Protokoll mit Datum, Beteiligten, dem Vermerk „abgenommen” und einer Liste der festgestellten Mängel samt Frist zur Behebung. Wer Mängel bei der Abnahme nicht vorbehält, obwohl er sie kennt, kann Ansprüche daraus verlieren.

Ebenfalls ins Protokoll gehört, was übergeben wurde:

  • Betriebsanleitungen für Antrieb und Zutrittstechnik
  • bei kraftbetätigten Toren: Konformitätserklärung und Prüfprotokoll
  • Angaben zu Farbton, Hersteller und System für spätere Nachlieferungen
  • Schlüssel, Handsender, Codes

Der Punkt mit dem Farbton und System klingt nebensächlich und ist in fünf Jahren, wenn ein Feld ersetzt werden muss, der wertvollste Eintrag im Ordner.

Fristen

Nach BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken fünf Jahre, bei nicht mit dem Grundstück verbundenen Werkleistungen kürzer. Wird die VOB/B vereinbart – üblich bei öffentlichen und gewerblichen Aufträgen –, gelten davon abweichende, meist kürzere Fristen.

Welche Regelung gilt, steht im Vertrag. Bei privaten Aufträgen ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt das BGB.

Gewährleistung ist keine Garantie

Zwei Dinge werden häufig verwechselt:

  • Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung für Mängel, die bei der Abnahme schon vorhanden waren – auch wenn sie später sichtbar werden.
  • Garantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers, etwa auf Durchrostung oder Farbbeständigkeit. Umfang und Bedingungen stehen in den Garantiebedingungen; oft sind regelmäßige Reinigung und Pflege Voraussetzung.

Normale Alterung ist kein Mangel: Vergrauen von Holz, Ausbleichen von WPC im ersten Jahr, Kalkausblühungen an Beton und Zinkpatina sind erwartbare Eigenschaften.

Dieser Eintrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Vertrag und die vereinbarten Regelwerke.

Passt das zu Ihrem Grundstück?

Ob Abnahme und Gewährleistung bei Ihnen die richtige Wahl ist, hängt von Gelände, Untergrund und Nutzung ab. Wir schauen uns das vor Ort an.

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Allgemeine Orientierungswerte für den deutschen Markt. Maße, Kennwerte und rechtliche Vorgaben unterscheiden sich je nach Hersteller, Bundesland und Bebauungsplan.